Anlage zum Angebot / Auftragsbestätigung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist für alle Angebote Aufträge,
Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
___________________________________________________________________________________________________________
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN
18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als "Allgemei-
ne Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugs-
weise auch Teil C.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildun-
gen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde aus-
drücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunterneh-
mer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis
des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sons-
tige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht er-
teilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer
nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.)
anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistun-
gen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und
der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt
und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag ent-
ziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungs-
arbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus
dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für
Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbe-
sondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunterneh-
mer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuher-
stellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlos-
sen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder
wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sei-
nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahr-
lässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül-
lungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorher-
sehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des
Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkun-
ternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf ei-
ner angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vor-stehenden Haf-
tungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkun-
ternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Ga-
rantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des
Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatz-
anspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderun-
gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti-
gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand
im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts-
verbindung gilt das Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein ange-
messenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Mona-
te nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur
weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädi-
gung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden ei-
ne Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderun-
gen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem
Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nichtwe-
sentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigen-
tum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des
Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer des-
halb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Ge-
genstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits-
und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegen-
heit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen (hier nicht abgedruckt)
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparatu-
ren und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie
vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel wer-
den nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Verein-
barung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leis-
tungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies
nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der
Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlags-
zahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen
ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-
verbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Ver-
käufers.
Gemäß vorgenannter Regelungen gilt die VOB/B als Ganzes.
Stand: September 2006 |